Erste Hilfe für Unternehmen

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat • A-1040 Wien, Favoritenstraße 7 •

Erst-Helfer/innen

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zur Verfügung stehen.

Seit dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.

 

Arbeitsstätten

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten :

bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person,
20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen,
je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros):

bis 29 Arbeitnehmer/innen 1 Person,
30 bis 49 Arbeitnehmer/innen 2 Personen,
je weitere 20 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.

 

Baustellen

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von einem/r Arbeitgeber/in Beschäftigten:

bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person,
20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen,
je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

 

Ausbildung

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen

mindestens 16 Stunden
nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden)

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen

bis 1.1.2015 ist es ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert hat.
Bei Personen, deren Führerschein nicht älter als 12 Jahre ist, ist davon auszugehen, dass sie dieses Erfordernis erfüllen.
Ab 1.1.2015: Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden).

Ersthelfer/innen in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmer/innen Auslaufen der Übergangsregelung am 01.01.2015 (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats)

 

(§ 26 Abs. 3 und 6 Arbeit­nehmerInnen­schutz­gesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 40 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998)
(§ 31 Abs. 5 und 6 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994)

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsschutz/Funktionen/besfunk_050.htm